Kurzarbeitergeld
In einem Betrieb kann eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung oder, wenn ein unvorhersehbares Ereignis (wie derzeit die Corona-Pandemie) eintritt, die Anmeldung von Kurzarbeit und somit der Bezug von Kurzarbeitergeld für die Mitarbeiter erforderlich machen. Dadurch wird es dann für die Arbeitnehmer möglich, dass die daraus folgenden Entgeltausfälle zum Teil durch diese Leistung ausgeglichen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Betriebe bis zu 24 Monate lang Kurzarbeit beantragen. Dabei müssen, wie bereits erwähnt, einige Voraussetzungen dafür erfüllt werden.
Dazu gehören zum Beispiel
– mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer in einem Betrieb müssen einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent aufweisen;
– von den Arbeitnehmern müssen positive Zeitguthaben und Überstunden abgebaut sein (einige Ausnahmen davon ausgenommen).
Kurzarbeit wird vom Arbeitgeber beantragt. Hierbei müssen die Arbeitnehmer eines Betriebes nicht selbst aktiv werden.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes
Die Arbeitnehmer bekommen 60 Prozent des Netto-Entgelt als Kurzarbeitergeld. Bei Arbeitnehmer, die mindestens 1 Kind haben, erhöht sich die Höhe auf 67 Prozent des jeweils vorhandenen Netto-Entgelts.
Wenn sich bei den Arbeitnehmern das Netto-Entgelt im jeweiligen Monat um mindestens die Hälfte verringert, gibt es weitere Ausnahmen, und zwar
-ab dem 4. Bezugsmonat beträgt dann der Zuschuss 70 Prozent des letzten Netto-Entgeltes. Bei Arbeitnehmern mit mindestens 1 Kind beträgt der Zuschuss 77 Prozent des letzten Netto-Entgeltes;
-ab dem 7. Bezugsmonat beträgt dann der Zuschuss 80 Prozent des letzten Netto-Entgeltes. Bei Arbeiternehmern mit mindestens 1 Kind liegt der Zuschuss bei 87 Prozent des letzten Netto-Entgeltes.
Der Arbeitgeber erhält während der Zeit der Kurzarbeit die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30.6.2021. Für den Zeitraum von 01.07. bis zum 31.12.2021 reduziert sich die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf 50 Prozent, wenn hier mit der Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 begonnen wurde.
Hinzuverdiens¬t-Möglichkeit und berufliche Weiterbildung
Wenn eine Nebentätigkeit schon vor dem Beginn des Bezuges von Kurzarbeitergeld vorhanden war, hat dies keine Auswirkungen auf die Höhe des Zuschusses. Dieser Nebenverdienst wird nicht darauf angerechnet.
Wenn eine bis Ende 2020 aufgenommene Nebentätigkeit vorhanden ist, wird diese Hinzu-Verdienstmöglichkeit nicht angerechnet, wenn die Summe aus dem Nebeneinkommen und das eventuell noch vorhandene Ist-Entgelt das Kurzarbeitergeld und einen eventuell vorhanden Aufstockungsbetrag nicht übersteigt. Diese Regelung wird bis zum 31.12.2021 verlängert.
Die Zeiten für die Arbeitsausfälle durch Kurzarbeit sollen vom Arbeitnehmer für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden. Wenn ein Arbeitnehmer sich während der Kurzarbeiterzeit berufliche weiter bildet, wird die reguläre Erstattung von 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr davon abhängig gemacht, dass diese Qualifizierung vom zeitlichen Umfang her nicht mehr mindestens 50 Prozent des Arbeitszeit-Ausfalls betragen muss.
Können geringfügig Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten?
Bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen nicht entlassen werden, wenn in einem Betrieb Kurzarbeit eingeführt werden muss. Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben jedoch keinen Anspruch auf Kurzarbeitergelder.