Schenkungsfreibetrag
Ach wie ist das Schön, wenn man etwas geschenkt bekommt. Denn Beschenkter und Schenker haben dabei ein gutes Gefühl. Der Schenkungsfreibetrag wird hier wichtig.
Das einzig Negative am Schenken, ist der Staat, sobald der Fiskus winkt, wird das so schöne gemeinsame Gefühl schnell getrübt und weicht Ernüchterung. Denn jede Schenkung ist grundsätzlich steuerpflichtig.
Der Schenkungsfreibetrag und wann er wichtig wird
Generell gilt, dass jeder der seinen Nachkommen Geld schenken will, einige Dinge beachten muss, damit der Schenkungsfreibetrag und der Sparerpauschbetrag voll ausgenutzt werden können.
Um jeglichen Verdacht auf Gestaltungsmissbrauch von Seiten der Finanzbehörde zu vermeiden, sollte man jede Schenkung immer schriftlich machen. Eine notarielle Beglaubigung ist aber nicht notwendig.
Es gibt einen wichtigen Grundsatz „geschenkt ist geschenkt“. Dieser besagt, dass einmal geschenktes, bei dem der Freibetrag der Kinder ausgenutzt wurde, nicht wieder steuerfrei von den Eltern zurückgefordert werden kann.
Die Höhe des Schenkungsfreibetrag
Bei jeder Schenkung gibt es einen sog. Schenkungsfreibetrag, also eine bestimmte Geldsumme, die steuerfrei an jemanden verschenkt werden kann. Wie hoch dieser Betrag jeweils ist, hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab.
Nach der derzeitigen Gesetzeslage dürfen Eltern ihren Kindern alle Zehn Jahre 400.000€ ohne jedwede Abgaben schenken. Wer keine eigenen Kinder hat, aber seinen Nichten oder Neffen etwas Gutes tun möchte, der darf alle zehn Jahre jeweils 20.000€ steuerfrei schenken.
Mit Hilfe des Schenkungsfreibetrags kann man so, gerade wenn man höhere Summen vererben wird, die Erbschaftssteuer mit Hilfe von geschickten Schenkungen vermeiden.
Diese Steuerfreibeträge werden immer mal wieder angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte 2010 und begünstigte vor allem die Ehegatten. Diese haben nun einen Schenkungsfreibetrag von bis zu 500.000€, darüber bezahlen sie 7% bis 30% Steuern.
Immobilien verschenken
Wer neben seinem Barvermögen auch über Immobilien verfügt, kann diese auch an seine Nachkommen verschenken.
Dies geht jedoch, anders als beim Barvermögen nicht ohne einen Notar. Also muss man, bevor man schenken kann, erst einmal bezahlen. Ein Notar muss jede Art von Immobilienschenkung beurkunden. Neben der Rechnung für seine Arbeit kommen aber auch noch Gebühren für die Grundbuch-Eintragung auf den Beschenkten zu. Diese belaufen sich auf ca. 1,5% des gesamten Immobilienwerts.
Die Grunderwerbssteuer entfällt immerhin, da sie von der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer überlagert wird. Dennoch gilt auch hier der Schenkungsfreibetrag von 400.000€, pro Kind alle zehn Jahre, der maximal ausgenutzt werden kann.
Dabei gibt es aber auch eine zweites Problem. Wenn der Schenker nun vor Ablauf der 10 Jahre stirbt. Denn in diesem Fall werden die Schenkung und das Erbe vom Fiskus zusammengerechnet. Unter diesen Umständen ist dann der gesamte Steuervorteil sofort hinfällig.
Deshalb kann hier nur empfohlen werden, dass man zuerst einmal Geld schenkt und die Immobilie als Erbe weiter laufen lässt. Denn für das elterliche Wohnhaus bspw. gibt es eine Steuerbefreiung, sofern die gesamte Wohnfläche kleiner als 200 qm ist und der Erbe sofort einzieht.