Kurzarbeitergeld für Minijobber
Wie in vielen Bereichen des Lebens herrscht bei dem Thema Kurzarbeitergeld für Minijobber oftmals Unklarheit.
Kurzarbeit und das damit ausbezahlte Geld stellen in vielen Situationen wie jetzt während der Corona-Pandemie eine wertvolle Hilfe sowohl für Betriebe als auch den Angestellten dar.
Nachfolgend geben wir darüber Aufschluss ob Kurzarbeitergeld für Minijobber beantragt werden kann und was es dabei zu beachten gilt.
was ist ein Minijobber?
Eine geringfügige Beschäftigung, auch Minijob genannt, beschreibt ein Arbeitsverhältnis bei dem der Arbeitnehmer pro Monat höchstens 450 Euro verdienen darf. Der gesetzliche Mindestlohn muss genauso wie bei Teil- oder Vollzeitarbeitskräften bezahlt werden. Zudem gelten Grundsätzlich dieselben Arbeitsrechte wie für Teil- und Vollarbeitszeit. Das heißt jeder Minijobber hat das Recht auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Vergütung der Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Urlaubsanspruch und Mutterschaftsgeld.
Kurzarbeitergeld für Minijobber – Nice to Know
Befindet sich ein Unternehmen aktuell in einer schlechten Auftragslage oder muss aufgrund einer Pandemie den Betrieb zurückfahren bzw. sogar vorübergehend ganz einstellen, kann für die Angestellten des Unternehmens das sogenannte Kurzarbeitergeld beantragt werden.
Ob dies nun ebenso für geringfügig Beschäftigte gilt und es Kurzarbeitergeld für Minijobber gibt lässt sich anhand nachfolgender Richtlinien erklären.
- Minijobber zahlen keinerlei Beiträge in die Arbeitslosengeldversicherung ein
- Minijobber haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Beschäftigungsverlust
- Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld für Minijobber ist nicht möglich, da keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbezahlt werden.
Zuverdienst Minijob
Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Minijobber gibt es nicht, wenn nur dem Minijob nachgegangen wird. Anders verhält es sich, wenn ein Teil- oder Vollzeitjob durch einen Nebenjob auf geringfügiger Basis aufgewertet wird.
Hierbei gilt es folgende Punkte zu beachten:
- Ausführung des Nebenjobs vor Beantragung des Kurzarbeitergeldes: Nebenjob darf weiterhin ausgeführt werden. Das erwirtschaftete Einkommen wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
- Nach Beantragung des Kurzarbeitergeldes: Wer einen Minijob nach der Beantragung des Kurzarbeitergeldes aufnimmt, muss sich darüber im Klaren sein, dass das erzielte Einkommen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
- Ausnahmeregelung bei Sonderfällen: Während der Corona-Pandemie wurde eine Ausnahmeregelung vereinbart. Diese besagt, dass der Kurzarbeitergeldempfänger einer Nebentätigkeit nachgehen darf. Damit dar das Einkommen bis zur ursprünglichen Höhe des Nettoeinkommens aufgestockt werden. Zudem sind Minijobs mit einem Verdienst bis zu 450 Euro bis zum 31.12.2020 anrechnungsfrei.
Kurzarbeitergeld für Minijobber
Wer nun selbst von einer Kurzarbeit betroffen ist, sollte sich vorab weitere Informationen zu diesen Ausnahmeregelungen einholen. Diese sollten unbedingt vor der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung geprüft und überdacht werden. Berücksichtigen Sie die Regeln bei der Aufnahme eines Minijobs.
Auskunft hierzu erteilt die Agentur für Arbeit oder Minijob-Zentrale. Beide stellen hierfür den richtigen Ansprechpartner dar.
Kurzarbeitergeld für Minijobber ist nicht möglich, da sie nicht in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einbezahlen. Nur wer in diese Kasse Geld bezahlt, hat Anspruch auf die Auszahlung eines Kurzarbeitergeldes. Das eigene Einkommen mittels einer geringfügigen Beschäftigung während der Kurzarbeit aufzustocken ist grundsätzlich möglich. Jedoch müssen hierzu einige Regeln samt Ausnahmeregelungen beachtet werden.