Urlaubsgeld bei Kurzarbeit
Die Urlaubszeit steht vor der Tür. Zwar fällt der Urlaub während der Pandemie aufgrund der zahlriechen Abstands- und Hygieneregeln anders aus als sonst, dennoch möchten viele Menschen nicht auf ihren wohlverdienten Urlaub verzichten. Doch was gilt es dabei zu beachten, wenn das Unternehmen, für welches gearbeitet wird Kurzarbeit anmeldet? Wie sieht es mit dem Urlaubsgeld bei Kurzarbeit aus? Haben Sie darauf Anspruch oder nicht?
Urlaub während der Kurzarbeit
Während deiner Kurzarbeit können Beschäftigte grundsätzlich Urlaub nehmen. Hierfür gibt es in vielen Betrieben sogenannte Urlaubslisten. Anhand dieser Listen können die Beschäftigen einen abgestimmten Urlaubsplan bei ihren Chefs beantragen. In der Regel wird dieser auch gewährt. Wurde der Urlaub vom Chef einmal genehmigt, kann dieser nicht widerrufen werden. Für solch einen Fall müsste der Betrieb kurz vor dem Zusammenbruch stehen, vor allem wenn der Urlaub bereits angetreten wurde.
Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit
Im Falle des deutschen Arbeitnehmers hat der europäische Gerichtshof ein Urteil verkündet, welches sich auf die Reduzierung des Urlaubanspruches bei Kurzarbeit bezieht. So darf die Dauer des Mindestanspruches der freien Tage vier Wochen im Jahr nur dann verhältnismäßig reduziert werden, wenn infolge der Kurzarbeit komplette Arbeitstage gestrichen werden. Nationale Regelungen müssen dies jedoch nicht so vorsehen und können bzw. dürfen günstigere Regelungen für die Arbeitnehmer bei Kurzarbeit festlegen.
In Deutschland ist vor diesem Hintergrund die Gesetzlage bei den Juristen umstritten. Allein ist die Gesetzlage jedoch alleine nicht entscheidend, da sogenannte Tarifverträge dies oftmals günstiger regeln.
Urlaubsgeld bei Kurzarbeit – Wie verhält es sich damit?
Im Falle des Entgeltes während des Urlaubes hat der europäische Gerichtshof ebenfalls ein Urteil zugunsten der deutschen Beschäftigten gesprochen. Beschäftigte haben Anspruch auf mindestens die gewöhnliche Urlaubsvergütung (Arbeitsentgelt) während der Inanspruchnahme des gesetzlichen Mindesturlaubes ungeachtet von früherer Kurzarbeiterzeit.
Wie verhält es sich mit zusätzlichem Urlaubsgeld bei Kurzarbeit?
Allgemeingültige Antworten sind in diesem Bereich leider nicht möglich. Arbeits- und Tarifverträge regeln grundsätzlich den Anspruch auf Urlaubsgeld. Da dies eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers darstellt und somit eine Sonderzahlung ist, hat der Arbeitnehmer rechtlich gesehen keinerlei Anspruch auf die Vergütung. Somit ist der Arbeitgeber in der Regeln nicht dazu verpflichtet Urlaubsgeld bei Kurzarbeit zu bezahlen. Hier gilt jedoch sich vorab mit dem Arbeitgeber oder des Betriebsrates zu besprechen und die nötigen Informationen einzuholen um Missverständnisse zu Vermeiden.
Urlaubsgeld bei Kurzarbeit kurz Zusammengefasst:
- Urlaubsgeld und somit das 13. Monatsgehalt stellen eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers vor dar
- Die Regelungen werden im Arbeits- oder Tarifvertrag festgeschrieben
- Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf diese Sonderleistung, außer es wurde Vertraglich anderweitig geregelt
- Somit besteht im Normalfall kein Anspruch auf Urlaubsgeld bei Kurzarbeit
- Mehr Informationen erhalten Betroffene im Austausch mit dem Arbeitgeber, Betriebsrat oder der Gewerkschaft
Abschließend hierzu ein Tipp: Es ist immer besser einmal mehr Nachzufragen als es zu Missverständnissen kommen zu lassen.